|
Beschlüsse |
 |
 |
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt in
Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der XII.
Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht der §§ 4, 9, 11 und 12 des Statuts der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte, die sich auf die hinsichtlich
der Organisation der Konferenz zu ergreifenden Maßnahmen beziehen,
beschließt:
1. Das provisorische Budget der XII. Konferenz,
so wie es Ende April 2002 durch den Schiedshof des Königreichs
Belgien den Mitgliedern der Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte
zugesandt wurde, und die darin vorgeschlagene Art der Verteilung
der Kosten der Organisation dieser Konferenz werden genehmigt.
2. Die Kosten der Verpflegung der Beobachter
und Gäste der Konferenz, so wie sie in der Programmbroschüre
der XII. Konferenz angegeben sind, sind Bestandteil der allgemeinen
Kosten und werden anteilmäßig von den Vollmitgliedern
getragen.
3. Die Berichte des Kongresses werden in
Buchform veröffentlicht; der Generalbericht, die Berichte des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Schlußfolgerungen
werden in französischer und englischer Sprache veröffentlicht;
die Landesberichte werden entweder in französischer oder in
englischer Sprache veröffentlicht, je nach der Sprache, in
der sie verfaßt wurden; die Auflage wird auf zehn Exemplare
pro Mitglied der Konferenz festgelegt; Mitglieder, die zusätzliche
Exemplare erhalten möchten, sollen den Schiedshof des Königreichs
Belgien vor dem Ende des Kongresses von ihren diesbezüglichen
Wünschen in Kenntnis setzen; die Veröffentlichungskosten
sind Bestandteil der allgemeinen Kosten der XII. Konferenz.
4. Die Sitzungsvorsitzenden, so wie sie
vom Schiedshof des Königreichs Belgien vorgeschlagen wurden,
sitzen den Sitzungen des Kongresses vor; die Organisation der Fachdiskussionen
erfolgt anhand der Fragen, die von den Generalberichterstattern
vorbereitet wurden und den Teilnehmern zu Beginn des Kongresses
übermittelt werden; die Wortmeldungen bei den Fachdiskussionen
erfolgen grundsätzlich anhand schriftlich vorbereiteter Anträge,
die dem Sitzungsvorsitzenden übergeben werden; die Wortmeldungen
der jeweiligen Mitglieder sind grundsätzlich auf fünf
Minuten begrenzt.
5. Die Internetseite der Konferenz, als
Mittel zum ständigen Kontakt unter den Mitgliedern der Konferenz,
wird durch den Schiedshof Belgiens weiter ergänzt, aktualisiert
und verwaltet, unbeschadet des Rechts eines jeden ausrichtenden
Mitglieds, jederzeit ihre Verwaltung gemäß Artikel 13
des Statuts zu übernehmen und auf jeden Fall ihren Inhalt zu
bestimmen, der sich auf die Konferenz bezieht, für deren Organisation
dieses ausrichtende Mitglied zuständig ist.
|
|
|
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt
in Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der
XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht des § 9 des Statuts der Konferenz der europäischen
Verfassungsgerichte, der sich auf die Wahl des Tagungsortes der
nächsten Konferenz bezieht,
In Anbetracht der Tatsache, daß vor
dem Beginn der Konferenz kein einziges Mitglied eine schriftliche
Bewerbung im Hinblick auf die Organisation der XIII. Konferenz der
europäischen Verfassungsgerichte eingereicht hat,
In Anbetracht der Bewerbung des Obersten
Gerichtshofes der Republik Zypern, als ausrichtendes Mitglied aufzutreten,
die Herr Georghios Pikis, Präsident dieses Gerichts zu Beginn
der Arbeiten beim Präsidenten der XII. Konferenz mündlich
eingereicht hat,
Nach Anhörung des Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes der Republik Zypern in seiner mündlichen
Erläuterung dieser Bewerbung,
1. nimmt einstimmig das Angebot des Obersten
Gerichtshofes der Republik Zypern, als Veranstalter der XIII. Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte aufzutreten, an,
2. bestimmt, daß die vorbereitende
Sitzung zur XIII. Konferenz im Oktober 2003 abgehalten wird,
3. schlägt jetzt schon die folgenden
Gegenstände als mögliches Thema der XIII. Konferenz vor:
a) Das Verhältnis
zwischen den Verfassungsgerichten und den europäischen überstaatlichen
Instanzen;
b) Der Gleichheitsgrundsatz;
c) Die Menschenwürde
als Quelle von Grundrechten;
d) Der Zugang
des Einzelnen zu den Verfassungsgerichten;
und nimmt mehrere Wortmeldungen zur Kenntnis,
in denen ein Thema befürwortet wird, das nicht zu weit gefaßt
ist, sich auf die gemeinsamen Werte der Verfassungsgerichte bezieht
und vielmehr materiellrechtlich orientiert wäre.
|
| |
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt
in Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der
XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht des Statuts der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte, welches in verschiedenen
Bestimmungen die Ausarbeitung einer Konferenzordnung vorschreibt,
In Anbetracht des § 9 Ziff. 2
lit. h des Statuts, der der Präsidentenrunde die Zuständigkeit
für den Erlaß der Konferenzordnung erteilt,
In Anbetracht des Entwurfs von Herrn
Paul Tschümperlin, Generalsekretär des schweizerischen
Bundesgerichts, in der am 1. Februar 2002 im Einvernehmen mit dem
Präsidenten der XII. Konferenz und dem Herrn Präsidenten
Ludwig Adamovich des Verfassungsgerichtshofes der Republik Österreich
angepaßten Fassung,
In Anbetracht der schriftlichen Änderungsanträge
des Herrn Präsidenten Cesare Ruperto namens des Verfassungsgerichts
der Italienischen Republik sowie des Herrn Präsidenten Manuel
Jiménez de Parga y Cabrera des Verfassungsgerichts des Königreichs
Spanien,
Nach Anhörung der Stellungnahme
des aus den Präsidenten der Verfassungsgerichte der Republik
Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Zypern,
der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zusammengesetzten Ad hoc-Ausschusses, welche von dem Herrn Präsidenten
Ludwig Adamovich abgegeben wurde, und in Anbetracht des angepaßten
Entwurfs der Konferenzordnung, welcher hinterlegt wurde,
Nach Anhörung der Wortmeldungen
der jeweiligen Mitglieder, insbesondere in bezug auf § 12 des
Entwurfs, der sich auf den Sprachengebrauch während der Arbeiten
der Konferenz bezieht,
beschließt:
Die Konferenzordnung der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte, so wie sie diesem Beschluß
beiliegt, wird einstimmig angenommen.
|
| |
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt
in Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der
XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht des Antrags des Verfassungsgerichts
der Republik Belarus auf Vollmitgliedschaft der Konferenz der europäischen
Verfassungsgerichte,
Nach Anhörung von Herrn Grigory
A. Vasilevich, Präsident des Verfassungsgerichts der Republik
Belarus, und des Berichts des Ad hoc-Ausschusses, welcher auf der
Sitzung der Präsidentenrunde am 13. Mai 2002 von dem Herrn
Präsidenten Ludwig Adamovich erstattet wurde,
In Anbetracht der §§ 4,
6 und 9 Ziff. 7 des Statuts der Konferenz der europäischen
Verfassungsgerichte,
In Anbetracht der Abstimmung, bei
der neunundzwanzig Mitglieder anwesend sind, weshalb das Quorum
erreicht ist, wobei sechzehn Mitglieder sich für die Gewährung
der Eigenschaft als Vollmitglied zugunsten des Verfassungsgerichts
der Republik Belarus aussprechen,
In Anbetracht der Feststellung, daß
die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Sinne von § 9 Ziff.
7 lit. a nicht erreicht ist,
beschließt:
1. Dem Verfassungsgericht der Republik
Belarus wird nicht die Eigenschaft als Vollmitglied gewährt.
2. Die europäische Kommission
für die Demokratie durch Recht, auch unter dem Namen Venediger
Kommission bekannt, wird gebeten, ihre Kontakte mit dem Verfassungsgericht
der Republik Belarus wieder aufzunehmen und diesbezüglich anläßlich
der vorbereitenden Sitzung zur XIII. Konferenz auf Zypern Bericht
zu erstatten.
|
| |
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt
in Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der
XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht des Antrags des Verfassungsgerichts
des Großherzogtums Luxemburg auf Vollmitgliedschaft der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte,
Nach Anhörung von Herrn Georges
Kill, Vizepräsident des Verfassungsgerichts des Großherzogtums
Luxemburg, und des Berichts des Ad hoc-Ausschusses, welcher auf
der Sitzung der Präsidentenrunde am 13. Mai 2002 von dem Herrn
Präsidenten Ludwig Adamovich erstattet wurde,
In Anbetracht der §§ 4,
6 und 9 Ziff. 7 des Statuts der Konferenz der europäischen
Verfassungsgerichte,
In Anbetracht der Abstimmung, bei
der neunundzwanzig Mitglieder anwesend sind, weshalb das Quorum
erreicht ist, wobei achtundzwanzig Mitglieder sich für die
Gewährung der Eigenschaft als Vollmitglied zugunsten des Verfassungsgerichts
des Großherzogtums Luxemburg aussprechen,
In Anbetracht der Feststellung, daß
die erforderliche Zweidrittelmehrheit im Sinne von § 9 Ziff.
7 lit. a erreicht ist,
beschließt:
Dem Verfassungsgericht der Großherzogtums
Luxemburg wird die Eigenschaft als Vollmitglied gewährt.
|
| |
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
|
|
|
|
|
Die Präsidentenrunde, versammelt
in Brüssel am 13. und 16. Mai 2002 anläßlich der
XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte,
In Anbetracht des Antrags der Präsidentenrunde
vom 21. Oktober 2000, das Verfassungsgericht der Bundesrepublik
Jugoslawien zur XII. Konferenz der europäischen Verfassungsgerichte
einzuladen,
In Anbetracht der Notwendigkeit, den
Status des obengenannten Verfassungsgerichts im Rahmen der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte zu ermitteln,
Nach Anhörung von Herrn Momcilo
Grubac, Präsident des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik
Jugoslawien, und des Berichts des Ad hoc-Ausschusses, welcher auf
der Sitzung der Präsidentenrunde am 13. Mai 2002 von dem Herrn
Präsidenten Ludwig Adamovich erstattet wurde,
In Anbetracht der §§ 4,
6 und 9 Ziff. 7 des Statuts der Konferenz der europäischen
Verfassungsgerichte,
In Anbetracht der Feststellung, daß
die Bundesrepublik Jugoslawien im November 2000 durch Entschließung
Nr. 55/12 der Vollversammlung der Vereinten Nationen als neues Mitglied
aufgenommen wurde und daß aufgrund unter den Auspizien internationaler
Organisationen zustande gekommener Abkommen keiner der Bestandteile
der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
sich als alleiniger Rechtsnachfolger dieses Staates betrachten kann,
In der Erwägung, daß das
Verfassungsgericht der Bundesrepublik Jugoslawien, in der Konferenz
der europäischen Verfassungsgerichte, nicht als Rechtsnachfolger
des Verfassungsgerichts der ehemaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien, eines Mitbegründers dieser Konferenz,
betrachtet werden kann,
In Anbetracht der innerstaatlichen
staatsrechtlichen Entwicklungen, die sich in der Bundesrepublik
Jugoslawien seit dem Jahre 2000 zugetragen haben und dem Agreement
on Principles vom 14. März 2002 zufolge in naher Zukunft verwirklicht
werden sollen, unter anderem im Bereich der letztendlichen Regelung
bezüglich der Organisation eines neuen Verfassungsgerichts,
weshalb diesem Verfassungsgericht vorerst nicht die Eigenschaft
als Vollmitglied oder assoziiertes Mitglied eingeräumt werden
kann,
beschließt:
Dem Verfassungsgericht der Bundesrepublik
Jugoslawien wird die Eigenschaft als Beobachter eingeräumt.
|
| |
|
Brüssel, den 16. Mai 2002
|
|
A. ARTS
Präsident
|
|
M. MELCHIOR
Präsident
|
| |
F. MEERSSCHAUT
Generalsekretär
|
|
| |
| |
|
| |
|