§ 1
Grundlage
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Die Konferenzordnung beruht auf dem Statut der Konferenz der Europäischen
Verfassungsgerichte vom 16./17. Mai 1999 in Warschau.
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§ 2
Durchführung von Kongressen
(§ 3 Statut)
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1 Die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte
organisiert in der Regel alle drei Jahre einen Kongress.
2 Der Kongress umfasst eine Eröffnungs- und eine
Schlusssitzung sowie die Fachdiskussionen.
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§ 3
Landesberichte und Generalbericht
(§ 9 Statut)
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Die Präsidenten-Runde bestimmt anlässlich der Vorkonferenz
die Fachthemen sowie die Modalitäten für die Einreichung
der Landesberichte und die Ausarbeitung eines Fragebogens sowie
den oder die Generalberichterstatter.
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§ 4
Ablauf des Kongresses
(§ 9 Ziff. 2 Statut)
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1 Der Kongress beginnt mit einer feierlichen Eröffnungssitzung.
Er endet mit einer besonderen Schlusssitzung.
2 Die Präsidenten-Runde bestimmt, ob die Fachdiskussionen
im Kongressplenum und/oder in Fachausschüssen stattfinden.
3 Die Präsidenten-Runde bestimmt für jede Fachdiskussion
einen Vorsitzenden.
4 Die Präsidenten-Runde bestimmt für jeden
Kongress die technischen Modalitäten für die Einführung
in die einzelnen Themen durch den Berichterstatter sowie für
die Interventionen der Teilnehmer.
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§ 5
Beobachter und Gäste
(§ 5 und § 9 Ziff. 2 Statut)
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1 Als Beobachter können
zugelassen werden:
1. Supranationale europäische Gerichtshöfe;
2. Europäische Verfassungsgerichte und ähnliche Institutionen
innerhalb Europas, die vorerst weder den Status des Vollmitgliedes
noch den Status des assoziierten Mitgliedes erwerben wollen;
3. Kommissionen und Institutionen des Europarates und der Europäischen
Gemeinschaften, die sich besonders mit der Verfassungsgerichtsbarkeit
befassen;
4. Nichteuropäische Verfassungsgerichte und ähnliche Institutionen.
2 Als Gäste können
zugelassen werden:
1. Die obersten Gerichte des Gastgeberlandes;
2. Andere europäische und nichteuropäische Gerichte;
3. Andere mit Fragen der Verfassungsgerichtsbarkeit befasste Institutionen;
4. Einzelpersonen.
3 Das ausrichtende Gericht beantragt anlässlich
der Vorkonferenz, welche Beobachter und Gäste zum nächsten
Kongress eingeladen werden sollen.
4 An der Präsidenten-Runde am Vortag des Kongresses
können weitere Beobachter und Gäste zum Kongress zugelassen
werden.
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§ 6
Mitwirkungsrechte der assoziierten Mitglieder
(§ 4 Ziff. 2 und § 10 Statut)
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Den assoziierten Mitgliedern stehen
folgende Teilnahme- und Mitwirkungsrechte zu:
1. Mitwirkung am Kongress;
2. Einreichung eines Landesberichts zu den jeweiligen Fachthemen;
3. Beteiligung an den Fachdiskussionen;
4. Einreichen von schriftlichen Vorschlägen an die Präsidenten-Runde.
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§ 7
Mitwirkungsrechte der Beobachter und Gäste
(§ 5 und § 10 Statut)
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1 Den Beobachtern stehen
folgende Teilnahme- und Mitwirkungsrechte zu:
1. Mitwirkung am Kongress;
2. Einreichung eines Berichts zu den jeweiligen Fachthemen;
3. Beteiligung an den Fachdiskussionen.
2 Den Gästen stehen
folgende Teilnahmerechte zu:
1. Teilnahme an den Sitzungen des Kongresses;
2. Ausnahmsweise kann ihnen vom Sitzungsvorsitzenden in den Fachdiskussionen
das Wort erteilt werden.
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§ 8
Verzeichnis der Teilnehmer
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Das ausrichtende Gericht stellt den Teilnehmern jeweils für
die Vorkonferenz und die Hauptkonferenz ein aktuelles Verzeichnis
der stimmberechtigen Vollmitglieder, der assoziierten Mitglieder,
der Beobachter und Gäste zu.
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§ 9
Präsidenten-Runden
(§ 9 Ziff. 4 und Ziff. 5 und § 12 Statut)
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1 Die Präsidenten-Runden finden in der Regel am
Vortag des Kongresses sowie vor Abschluss des Kongresses statt.
2 In der Regel im ersten Jahr nach dem letzten Kongress
findet eine Vorkonferenz für die Vorbereitung des nächsten
Kongresses statt.
3 Weitere Präsidenten-Runden können bei Bedarf
einberufen werden.
4 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
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§ 10
Tagesordnung
(§ 9 Statut)
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1 Mit der schriftlichen Einladung zur Präsidenten-Runde
ist die Tagesordnung mitzuteilen.
2 Die Tagesordnung führt die verschiedenen Beratungsgegenstände
einzeln auf (siehe Anhang). Sie kann zu Beginn der Sitzung abgeändert
und ergänzt werden.
3 Über die Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst.
4 Das Protokoll wird den Vollmitgliedern und den assoziierten
Mitgliedern schriftlich zugestellt.
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§ 11
Kommissionen
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Die Präsidenten-Runde kann Kommissionen einsetzen, die zu bestimmten
Fragen einen Bericht erstatten, namentlich betreffend Aufnahme oder
Ausschluss von Verfassungsgerichten oder ähnlichen Institutionen
oder betreffend organisatorische Fragen der Konferenz.
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§ 12
Sprachen
(§ 9 Ziff. 2 Statut)
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1 Offizielle Verhandlungssprachen am Kongress und in
der Präsidenten-Runde mit Simultanübersetzung sind französisch,
englisch, deutsch, russisch und gegebenenfalls eine weitere offizielle
Sprache des ausrichtenden Gerichts.
2 Jedes Mitglied kann auf seine eigenen Kosten die Simultanübersetzung
in eine andere Sprache verlangen. Das ausrichtende Gericht realisiert
die zusätzliche Simultanübersetzung, soweit es technisch
möglich ist, oder gibt die Gründe an, weshalb sie nicht
realisierbar ist. Bei Schwierigkeiten infolge zu vieler Gesuche
werden diese in der Reihenfolge des Beitritts der Mitglieder berücksichtigt.
3 In der Präsidenten-Runde kann beantragt werden, Dolmetscher
zuzulassen, welche die Wortmeldungen einer Delegation auf deren
Kosten konsekutiv in eine der offiziellen Verhandlungssprachen übersetzen.
4 Der schriftliche Landesbericht wird in einer Landessprache
des Mitglieds sowie in französischer oder englischer Sprache
eingereicht.
5 Der Generalbericht wird in französischer und
englischer Sprache verfasst.
6 Das ausrichtende Gericht kann den Generalbericht zusätzlich
in einer eigenen Landessprache veröffentlichen.
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§ 13
Sitzordnung
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1 In der Präsidenten-Runde und im Kongress nehmen
die Vollmitglieder in der Regel in der Reihenfolge ihres Beitrittes
als Vollmitglied Platz, bei gleichzeitigem Beitritt in alphabetischer
Reihenfolge.
2 Am Kongress folgen in der Sitzordnung auf die Vollmitglieder
die assoziierten Mitglieder, Beobachter und Gäste. Unter sich
gelten dabei die Regeln wie für die Vollmitglieder analog.
3 Das ausrichtende Gericht kann für einzelne Teilnehmer
aus Billigkeitsgründen eine andere Sitzordnung vorsehen.
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§ 14
Medien und Öffentlichkeit
(§ 12 Statut)
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1 Die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) sind zur Eröffnungs-
und Schlusssitzung zugelassen. Die Präsidenten-Runde bestimmt,
inwieweit diese beiden Sitzungen weiteren Personen geöffnet
werden.
2 Die Fachdiskussionen sind nicht öffentlich.
3Die Präsidenten-Runden sind nicht öffentlich.
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§ 15
Beitragspflicht der Vollmitglieder
(§ 4 Ziff.1, § 9 Ziff. 2 lit. d, § 11 Ziff. 1, Ziff.
2 lit. a und Ziff. 3 Statut)
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1 Die Reise- und Hotelkosten werden von den Vollmitgliedern
grundsätzlich selber getragen.
2 Die anteilsmäßig zu tragenden allgemeinen Kosten
für die Organisation des Kongresses umfassen gemäß §
11 Ziff. 2 lit. a Statut:
1. Die Mietkosten;
2. Die Druckkosten;
3. Die Übersetzungskosten für die schriftlichen Dokumente;
4. Die Dolmetscherkosten;
5. Die allgemeinen Verwaltungskosten;
6. Die lokalen Transportkosten.
3 Die Präsidenten-Runde beschließt jeweils, ob
und inwieweit auch die folgenden Ausgaben Bestandteil der allgemeinen
Konferenzkosten gemäß § 11 Ziff. 2 lit. a Statut sein
sollen:
1. Die Kosten der Verpflegung;
2. Die Kosten eines allfälligen Ausfluges;
3. Die spezifischen Kosten für die Bereitstellung einer besonderen
Internetseite der Konferenz;
4. Die Kosten für besondere Sicherheitsmaßnahmen.
4 Die Präsidenten-Runde entscheidet ferner, für
wie viele Mitglieder pro Delegation die Kosten auf das Konferenzbudget
genommen werden.
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§ 16
Beitragspflicht der assoziierten Mitglieder und Beobachter
(§ 4 Ziff. 2 und § 11 Ziff. 2 lit. b Statut)
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1 Die Reise- und Hotelkosten werden von den assoziierten
Mitgliedern und Beobachtern selber getragen.
2 Für assoziierte Mitglieder und Beobachter kann
pro Teilnehmer eine Teilnahmegebühr festgesetzt werden. Die
Teilnahmegebühr enthält die Kosten für die Verpflegung,
einen allfälligen allgemeinen Ausflug sowie eine pauschale
und reduzierte Beteiligungsgebühr an den allgemeinen Konferenzkosten
gemäß § 11 Ziff. 2 lit. a Statut.
3 Die Kosten der Spezialprogramme werden gesondert in
Rechnung gestellt.
4 Die Höhe der Teilnahmegebühr wird auf Antrag
des ausrichtenden Gerichts beschlossen.
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§ 17
Beitragspflichtder Gäste
(§ 5 Statut)
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1 Gäste tragen die Reise- und Hotelkosten in der
Regel selber.
2 Gäste beteiligen sich nicht an den allgemeinen
Konferenzkosten gemäß § 11 Ziff. 2 lit. a Statut und
bezahlen für Verpflegung und einen allfälligen allgemeinen
Ausflug keinen Beitrag.
3 Die Kosten der Spezialprogramme werden den Gästen
in der Regel in Rechnung gestellt.
4 Das Recht des Gastlandes, die den Gästen verbleibenden
Kosten ganz oder teilweise selber zu übernehmen, bleibt von
dieser Regelung unberührt.
5 Die Präsidenten-Rrunde kann überdies beschließen,
diese Kosten ganz oder teilweise über die allgemeinen Konferenzkosten
zu tragen.
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§ 18
Inkrafttreten
(§ 14 Statut)
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1 Die Konferenzordnung tritt mit der Verabschiedung
durch die Präsidenten-Runde in Kraft.
2 Sie wird in französischer, englischer, deutscher
und russischer Sprache ausgefertigt.
3 In Zweifelsfällen geht die französische
Fassung vor.
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Einstimmig angenommen in der Schlussabstimmung
der "Präsidenten-Runde"
vom 16. Mai 2002 in Brüssel
Der im Jahr 2002 beschlossene Text der Konferenzordnung wurde 2012 sprachlich an die deutsche Rechtschreibreform angepasst.
Anhang - Mustertraktandenliste für die Präsidenten-Runde
zur Vorbereitung der Konferenz
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Ständige Themen (Vor- oder Hauptkonferenz)
· Annahme
der Tagungsordnung
· Wahl
des Vorsitzenden der Konferenz (§ 9 Ziff. 3 Statut)
· Thema
der nächsten Konferenz (§ 9 Ziff. 2 lit. c Statut)
· Ort
der nächsten Konferenz (§ 9 Ziff. 2 lit. c und Ziff. 5
Statut)
· Datum
der nächsten Konferenz (§ 9 Ziff. 2 lit. c Statut)
· Bestimmung
weiterer Konferenzsprachen, insbesondere jener des Gastgeberlandes
(§ 9 Ziff. 2 lit. c Statut; § 12 Konferenzordnung)
· Ausarbeitung
des Fragebogens (§ 3 Konferenzordnung)
· Modalitäten
für die Einreichung der Landesberichte (§ 3 Konferenzordnung)
· Bestimmen
des Generalberichterstatters bzw. der Generalberichterstatter
(§ 3 Konferenzordnung)
· Einladung
von Gästen zum Kongress (§ 9 Ziff. 2 lit. b Statut; §
5 Abs. 2 Konferenzordnung)
· Einladung
von Beobachtern zum Kongress (§ 9 Ziff. 2 lit. b Statut; §
5 Abs. 1 Konferenz-ordnung)
· Organisation
des Kongresses (Kongressplenum-Fachausschüsse) (§ 4 Konferenzordnung)
· Organisation
der Diskussionen (Vorsitz bei den Fachdiskussionen; Anmeldung und
Reihenfolge der Wortmeldungen) (§ 4 Konferenzordnung)
· Verabschiedung
des Abschlusskommunikees des Kongresses (§ 9 Ziff. 2 lit. g
und § 12 Ziff. 1 und 3 Statut)
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Finanzielle Beschlüsse (Vor- oder Hauptkonferenz)
· Konferenzbudget
für die allgemeinen Konferenzkosten (§ 11 Ziff. 2 lit.
a und § 11 Ziff. 3 Statut; § 15 Abs. 2 Konferenzordnung):
1. Mietkosten
2. Druckkosten
3. Übersetzungskosten für
die schriftlichen Dokumente
4. Dolmetscherkosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. lokale Transportkosten
· Beschlussfassung,
ob und inwieweit auch die folgenden Ausgaben für die Vollmitglieder
Bestandteil der allgemeinen Konferenzkosten gemäss § 11
Ziff. 2 lit. a Statut sein sollen (§ 15 Abs. 3 Konferenzordnung):
1. Kosten
der Verpflegung
2. Kosten
eines allfälligen Ausfluges
3. Kosten
einer Internetseite
4. Kosten
für besondere Sicherheitsmassnahmen
5. Anzahl
Delegationsmitglieder
· Höhe
der Teilnahmegebühren für assoziierte Mitglieder und Beobachter
(§ 4 Ziff. 2, § 5, § 9 Ziff. 2 lit. e und §
11 Ziff. 2 lit. b Statut; § 16 Konferenzordnung)
· Besondere
Kostenbeteiligung für Gäste (§ 5 Statut; § 17
Konferenzordnung)
· Entscheid über finanzielle Zuwendungen Dritter (§
9 Ziff. 2 lit. f und § 11 Ziff. 2 lit. c Statut)
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Weitere Themen nach Bedarf
· Besondere
Anträge der Vollmitglieder (§ 4 Ziff. 1 Statut)
· Schriftliche Vorschläge der assoziierten Mitglieder
(§ 4 Ziff. 2 Statut; § 6 Konferenzordnung)
· Aufnahme, Suspendierung und Ausschluss von Mitgliedern
(§ 9 Ziff. 2 lit. a Statut)
· Erlass oder Änderung der Konferenzordnung (§
9 Ziff. 2 lit. h Statut)
· Änderung des Statuts (§ 9 Ziff. 2 lit. i Statut)
· Auflösung der Konferenz (§ 9 Ziff. 2 lit. j Statut)
· Einsetzung von Kommissionen (§ 11 Konferenzordnung)
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